Rechtsprechung
   BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,360
BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77 (https://dejure.org/1978,360)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1978 - 1 AZR 280/77 (https://dejure.org/1978,360)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 (https://dejure.org/1978,360)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,360) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Selbstdarstellung der Gewerkschaft - Anbringen von Schriftgut - Erwerb der Mitgliedschaft - Bekanntmachungstafeln des Betriebes - Hausrecht - Karitative Einrichtungen der Kirche - Kirchenautonomie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 30, 122
  • NJW 1979, 1844
  • MDR 1978, 605
  • BB 1978, 710
  • DB 1978, 403
  • DB 1978, 892
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.02.1967 - 1 AZR 494/65

    Gewerkschaftsrechte - Gewerkschaftsinformation - Gewerkschaftswerbung

    Auszug aus BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77
    Über die Grenzen der gewerkschaftlichen Information, Werbung und Betreuung im Betrieb/Unternehmen durch betriebs-/unternehmensfremde Gewerkschaftsbeauftragte (s. auch BAG 19, 217).

    Wie der Senat bereits in dem Urt. vom 14.2.1967 (BAG 19, 217) ausgeführt hat, ist der Grund hierfür darin zu sehen, daß die Informations- und Werbetätigkeit notwendige Voraussetzung für den Bestand und die Betätigung der Koalition ist.

    Sie ist erkennbar lediglich als Mittel der Kontaktaufnahme mit den befugtermaßen im Betrieb sich aufhaltenden Arbeitnehmer gedacht; die Anwesenheit von Gewerkschaftsbeauftragten zum Zwecke der Information ihrer Mitglieder und der Werbung neuer Mitglieder berührt, wenn die noch näher darzulegende Begrenzung beachtet wird (Ziff. 8), die geschützte betriebliche Sphäre des Unternehmers/Betriebsinhabers nicht oder nur unwesentlich (BAG 19, 217 [225/226]).

    In dem Unternehmen/Betrieb tauchen alle die Fragen auf, die sich aus dem Zusammenleben von Arbeitnehmer und Unternehmern/Betriebsinhabern ergeben (BAG 19, 217 [224]).

    Hinzu kommt der Gedanke, daß der Schutz des Bestandes und der Betätigung der Organisationen eine Voraussetzung für die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe ist, in autonomer Weise die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern und derart ein staatsentlastendes Ordnen des Arbeits- und Wirtschaftslebens zu vollziehen (BAG 19, 217 [225]).

    Das grundgesetzlich gewährleistete Recht der Gewerkschaften, sich in den Betrieben durch Werbung und Information zu betätigen, bedeutet , wie der Senat bereits in dem Urt. vom 14.2.1967 (BAG 19, 217 [226/227]) ausgeführt hat, nicht, daß die gewerkschaftliche Werbung und Information ohne Rücksicht auf die Rechte und Interessen anderer ausgeübt werden kann.

  • BAG, 06.12.1977 - 1 ABR 28/77

    Stiftung des privaten Rechts - Karitative Einrichtung - Sozialstaatsprinzip -

    Auszug aus BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77
    Die Beklagte ist, wie der Senat in dem Beschluß vom 6.12.1977 - 1 ABR 28/77 - entschieden hat, eine karitative Einrichtung der evangelischen Kirche von Westfalen i.S. des § 118 Abs. 2 BetrVG.

    Die hier in Rede stehende Betreuung darf ebenfalls den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen und nicht stören und hat daher gleichfalls außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen; um den im Schutz der Kirchenautonomie stehenden geistlich-religiösen Auftrag nicht zu belasten, hat sie in größtmöglicher Weise sachlich zu erfolgen (s. Beschluß vom 6.12.1977 - 1 ABR 28/77 - ).

  • BAG, 29.06.1965 - 1 AZR 420/64

    Gewerkschaften - Mitgliederwerbung - Aushängen von Plakaten - Gerichte für

    Auszug aus BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77
    Zur Entscheidung der Frage, ob eine Gewerkschaft sich in bestimmter von ihr in Anspruch genommener Weise mit dem Ziel der Mitgliederwerbung, der gewerkschaftlichen Information und der gewerkschaftlichen Betreuung betätigen darf, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (s. auch BAG 17, 218).

    Nach Auffassung des Senats (Urt. vom 29.6. 1965 - 1 AZR 420/64 - BAG 17, 218 [221]) handelt es sich um die Frage der Vereinigungsfreiheit nicht nur dann, wenn darüber gestritten wird, ob Arbeitnehmer sich in einer Koalition zusammenschließen dürfen oder sich in ihrem sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebenden Koalitionsrecht beeinträchtigt fühlen.

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77
    Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet den Koalitionen (Gewerkschaften) nicht nur ihr Entstehen und ihren Bestand; verfassungsrechtlich geschützt sind nach der übereinstimmenden Auffassung des BVerfG und des Senats ebenso die Betätigungen der Koalitionen, die für die Erhaltung und Sicherung ihrer Existenz unerläßlich sind (vgl. u.a. BVerfGE 28, 295 [305]).
  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

    Es hat diesen Anspruch unmittelbar auf Art. 9 Abs. 3 GG und den dort verankerten Schutz der Koalitionen gestützt (14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - BAGE 30, 122).
  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

    Auch der korporativen Religions- bzw. Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem Selbstbestimmungsrecht von Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 96, BVerfGE 137, 273; BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122; Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 5 Rn. 6) ist in der Gesamtbetrachtung angemessenes Gewicht beizumessen.

    Für Personen, die in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche treten, um in der Nachfolge Christi zu leben, kann die Kirche eine Lebensordnung schaffen, auf die staatliches Recht nicht zur Anwendung gelangt, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird (BAG 7. Februar 1990 - 5 AZR 84/89 - BAGE 64, 131; 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122; Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 5 Rn. 6) .

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - verletzt das verfassungsmäßige Recht der Beschwerdeführerin aus Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung.
  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 254/22

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

    Auch der korporativen Religions- bzw. Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem Selbstbestimmungsrecht von Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 96, BVerfGE 137, 273; BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122; Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 5 Rn. 6) ist in der Gesamtbetrachtung angemessenes Gewicht beizumessen.

    Für Personen, die in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche treten, um in der Nachfolge Christi zu leben, kann die Kirche eine Lebensordnung schaffen, auf die staatliches Recht nicht zur Anwendung gelangt, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird (BAG 7. Februar 1990 - 5 AZR 84/89 - BAGE 64, 131; 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122; Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 5 Rn. 6) .

  • BAG, 10.09.1985 - 1 AZR 262/84

    Einsatz von Beamten zu Streikarbeit

    Unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschrift ist daher nicht nur ein unter § 823 BGB zu subsumierendes Verhalten, sondern jedes Verhalten, das als Maßnahme zum Zwecke des Arbeitskampfes oder als Betätigung der Koalition sich als rechtswidrig darstellen kann (Urteile des Senats vom 2. August 1963, BAG 14, 282 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG; vom 29. Juni 1965, BAG 17, 218 = AP Nr. 6 zu Art. 9 GG und vom 14. Februar 1978, BAG 30, 122 = AP Nr. 26 zu Art. 9 GG).
  • ArbG Bonn, 11.05.2022 - 2 Ca 93/22

    Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail

    Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien, soweit es sich um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.1978 - 1 AZR 280/77, juris, Rn. 14).

    Eine Angelegenheit der Vereinigungsfreiheit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG liegt auch dann vor, wenn zur Entscheidung steht, ob sich eine aus Arbeitnehmern bestehende Koalition in bestimmter, von ihr in Anspruch genommener Weise mit dem Ziele der Mitgliederwerbung der gewerkschaftlichen Information und der gewerkschaftlichen Betreuung betätigen darf (BAG, Urteil vom 14.02.1978 - 1 AZR 280/77, juris, Rn. 14).

  • BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78

    Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung - Gewerkschaftliche Werbung auf

    In seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - ([demnächst] AP Nr. 26 zu Art. 9 GG) hat der Senat zur Begründung des Rechts der gewerkschaftlichen Information, Werbung und Betreuung im Betrieb (durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte) unter II 2 der Gründe ausgeführt, daß in den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG auch die Koalitionen selbst in ihrer Existenz und Funktionsfähigkeit einbezogen sind.
  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

    Es hat diesen Anspruch unmittelbar auf Art. 9 Abs. 3 GG und den dort verankerten Schutz der Koalitionen gestützt (14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - BAGE 30, 122).
  • BAG, 25.04.1978 - 1 AZR 70/76

    Kirchenautonomie - Erzieherische Einrichtungen der Kirche - Karitative

    Sie haben das Grundgesetz und die für alle geltenden Gesetze zu beachten, wenn sie sich zur Regelung ihrer Angelegenheiten in weltlicher Weise weltlicher Mittel bedienen, wie es z.B bei der Regelung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen der Fall ist (vgl. das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - unter II 6 der Entscheidungsgründe)«, Die Kirchen sind trotz ihrer Autonomie an das für alle geltende Arbeitsrecht gebunden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen in abhängiger Stellung als Arbeitnehmer beschäftigen.
  • BAG, 08.12.1978 - 1 AZR 303/77

    Mitbestimmung ohne Gewerkschaften? Neueste Tendenzen der Einschränkung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 17, 218 [221] = AP Nr. 6 zu Art. 9 GG; Urteil vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgericht bestimmt) handelt es sich um die Frage der Vereinigungsfreiheit nicht nur dann, wenn darüber gestritten wird, ob Arbeitnehmer sich in einer Koalition zusammen schließen dürfen oder sich in ihrem sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebenden Koalitionsrecht beeinträchtigt fühlen.

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. u.a. BVerfGE 4, 96 [101 f.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG; BVerfGE 28, 295 [3053 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG; BVerfGE 38, 281 [505 ] = AP Nr. 23 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 14. Februar 1967 - 1 AZR 494/63 - BAG 19, 217 [222] AP Nr. 10 zu Art. 9 GG; BAG Urteil vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 -, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts bestimmt).

  • BAG, 26.01.1982 - 1 AZR 610/80

    Gewerkschaftliche Informationen

  • BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 540/77

    Kernbereichsschutz bei Verteilung einer Gewerkschaftszeitung im Betrieb

  • ArbG Düsseldorf, 23.07.2003 - 10 Ca 4080/03

    Rechtswegbestimmung bei Rechtsstreit über Vereinigungsfreiheit; Recht einer

  • BAG, 23.09.1986 - 1 AZR 597/85

    Gewerkschaftliche Werbung im Betrieb

  • LAG Niedersachsen, 17.11.2008 - 11 SaGa 1433/08
  • LAG Hamm, 12.09.2008 - 10 TaBV 25/08

    Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb; Verwirkung des Zugangsrechts für einen

  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 13/81
  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 740/79
  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 135/80
  • LAG Hamm, 25.01.2008 - 10 TaBV 75/07

    Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb; Verwirkung des Zutrittsrechts für

  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter

  • BAG, 18.08.1987 - 1 AZN 260/87

    Begriff der unerlaubten Handlung - Vorliegen einer Rechtsfrage von

  • OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 3 W 20/07

    Zulässigkeit des Rechtswegs: Vereinigungsfreiheit und Betätigungsrechtes einer

  • ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 248/21

    Kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige

  • LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10

    Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu einem kirchlichen

  • BAG, 14.08.1986 - 6 ABR 40/84

    Zugangsrecht der Gewerkschaft zu karitativer Einrichtung - Wahrnehmung der Rechte

  • LAG Köln, 19.02.1999 - 11 Sa 962/98

    Kirchenautonomie; Koalitionsfreiheit; Meinungsäußerungsfreiheit; Pressefreiheit;

  • LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87

    Koalitionsfreiheit; Koalitionsbetätigung; Gewerkschaftliche Plakatwerbung

  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 55/80
  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 12/81
  • BAG, 01.02.1983 - 1 AZR 98/80
  • BAG, 26.10.1982 - 1 AZR 11/81
  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 137/80
  • LAG Hamm, 06.11.1980 - 8 Sa 743/80
  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 119/80
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht